ADSp 2017 §31 Geheimhaltung

Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Verkehrsvertrages bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Rechtspersonen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer verkehrsvertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.

Herausgeber der ADSp: Deutscher Speditions- und Logistikverband e. V. (DSLV), Weberstraße 77, 53113 Bonn | Büro Berlin: Platz vor dem Neuen Tor 5, 10115 Berlin | www.dslv.org
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